Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 3 § 5 GKV-SVS
Anlage 3 § 5 GKV-SVS, Rechnerische Ermittlung der Stimmgewichte
Nach Festlegung der Sitz- und Stimmverteilung für jede Kassenart nach den §§ 1 und 2 sowie der Aufteilung von Sitzen und Stimmen nach Versicherten- und Arbeitgeberseite nach den §§ 3 und 4 werden die Stimmgewichte als Bruch ermittelt, indem die Anzahl der Stimmen ins Verhältnis zur Anzahl der Sitze gesetzt wird.
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