Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 6 § 1 GKV-SVS
Anlage 6 § 1 GKV-SVS, Abfrage bei den Landesarbeitsgemeinschaften
Der GKV-Spitzenverband beteiligt die Landesarbeitsgemeinschaften nach § 20a Absatz 3 Satz 1 SGB V an der Erstellung des Arbeitsprogramms nach § 20a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 SGB V durch schriftliche Abfrage zu den gemeinsamen, kassenartenübergreifenden (neuen) Handlungsfeldern und Schwerpunktthemen, zur Steuerung, Koordination und Umsetzung von Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus und der Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen mit bundesweiter Bedeutung sowie zur Entwicklung, Erprobung und Evaluation gesundheitsförderlicher Konzepte jeweils zum 15. 3. des Jahres für das Arbeitsprogramm des Folgejahres.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service