Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 6 § 2 GKV-SVS
Anlage 6 § 2 GKV-SVS, Fachliche Beratung des Arbeitsprogramms
Der GKV-Spitzenverband erstellt unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der Landesarbeitsgemeinschaften nach § 1 den Entwurf des Arbeitsprogramms für das Folgejahr und führt dazu bis zum 30. 4. des Jahres fachlich-inhaltliche Beratungen im Rahmen der Fachkonferenz Prävention des GKV-Spitzenverbandes (nachfolgend: Fachkonferenz Prävention) unter Beteiligung von bis zu 3 Vertretungen aus jeder der 16 Landesarbeitsgemeinschaften durch.
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