Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.2.2. RS 2015/06
Ziff. 3.1.2.2. RS 2015/06, Organspende während Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit
(1) Zur Pflegeversicherung sind Beiträge auf der Basis des der Berechnung des Krankengeldes zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung zu zahlen (§ 57 Absatz 2 Satz 4 SGB XI).
(2) Dies gilt auch bei einer Beschäftigung in der Gleitzone, für die die Beitragsbemessung aus der nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen reduzierten beitragspflichtigen Einnahme erfolgt. Die während des Krankengeldbezuges zu zahlenden Beiträge übersteigen in diesen Fällen daher die aufgrund der Beschäftigung vor der Organspende gezahlten Beiträge.
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