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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2.1.2. RS 2015/06
Ziff. 4.2.1.2. RS 2015/06, Organspende während Arbeitslosengeldbezug
(1) Soweit das Krankengeld für Organspender, die Arbeitslosengeld bezogen haben, nach § 44a Satz 4 SGB V in entsprechender Anwendung des § 47b Absatz 1 SGB V gezahlt wird, sind die Beiträge auf der Basis von 80 % des dem Krankengeld zugrunde liegenden, vor dem Arbeitslosengeld bezogenen Arbeitsentgelts (oder fiktiven Arbeitsentgelts bei Selbständigen) bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen (§ 166 Absatz 1 Nummer 2b 2. Halbsatz in Verb. mit Nummer 2 1. Halbsatz SGB VI). Die Beiträge sind demnach in der vorherigen Höhe (weiter) zu zahlen.
(2) Zur Beitragszahlung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach dem (erhöhten) Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung vgl. Ziffer 4.2.1.1.
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