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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.5.3. RS 2016/03
Ziff. 2.2.5.3. RS 2016/03, Abgrenzung zur Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V
(1) Versicherte können gleichzeitig einen Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V und aufgrund ihrer Abwesenheit während dieser Leistung auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 4 SGB V haben, wenn im Haushalt ein Kind lebt, welches bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist (siehe hierzu auch Abschnitt 2.2.1.3).
(2) Der Anspruch besteht nur, soweit auch eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann (vgl. § 38 Absatz 3 SGB V).
(3) Leben keine Kinder im Haushalt und ist der Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege ausgeschöpft (vgl. Abschnitt 4.4), führt dies nicht zu einem Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V.
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