Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.6. RS 2016/03
Ziff. 4.6. RS 2016/03, Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Nach § 39c Satz 3 SGB V können die Leistungen der Kurzzeitpflege in zugelassenen Einrichtungen nach dem SGB XI oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden. Hierfür werden Verträge nach § 132h SGB V geschlossen. Die näheren Anforderungen mit Blick auf Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss sind nicht Gegenstand des Gemeinsamen Rundschreibens und werden von den vertragschließenden Parteien festgelegt.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service