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Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
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SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 6 SRVwV, Behandlung von Schecks und Wechseln

(1)1 Angenommene Schecks sind am Tage des Eingangs, spätestens am folgenden Arbeitstag, einem Kreditinstitut zur Gutschrift einzureichen. 2 Vordatierte Schecks sind am Tag der Fälligkeit einzureichen. 3 Barschecks sind unverzüglich mit dem Vermerk "Nur zur Verrechnung" zu versehen. 4 Eine Auszahlung von Bargeld auf Schecks ist unzulässig.

Satz 5 gestrichen durch VwV vom 17. 7. 2009 (BAnz. Nr. 105).

(2)1 Wechsel dürfen nur zur Sicherheitsleistung angenommen werden; sie gehören nicht zum Bestand der Zahlungsmittel. 2 Sie sind sicher aufzubewahren und am Fälligkeitstag zur Zahlung vorzulegen. 3 Im Falle der Nichtzahlung ist unverzüglich die Erhebung des Wechselprotestes zu veranlassen.


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