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Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
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SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 21 SRVwV, Rechnerische Feststellung

(1)1 Belege, die Berechnungen oder auf andere Unterlagen sich gründende Zahlenangaben enthalten, müssen rechnerisch geprüft und festgestellt werden. 2 Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze nach Maßgabe der in Rechtsvorschriften, Verträgen, Tarifen und dergleichen gegebenen Berechnungsunterlagen und auf die Richtigkeit der Berechnungen.

(2)1 Der Feststeller hat die rechnerische Feststellung auf dem Beleg mit dem Vermerk "Rechnerisch richtig" durch Unterschrift mit Angabe des Datums zu bestätigen. 2 Bei Änderung des Endbetrages auf den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen lautet der Vermerk "Rechnerisch richtig mit . . . EUR".

Satz 1 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).

(3)1 Werden Nachrechenarbeiten Bediensteten übertragen, die keine Feststellungsbefugnis haben, ist die Nachrechnung mit dem Vermerk "Nachgerechnet" durch Unterschrift mit Angabe des Datums zu bestätigen. 2 Für die Richtigkeit der von einem Nachrechner bestätigten Rechenarbeiten ist der Feststeller nicht verantwortlich.

Sätze 1 und 2 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).


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