Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 27 SRVwV
§ 27 SRVwV, Beitragsbuch der Unfallversicherungsträger
(1) Zur Abrechnung der Beiträge einschließlich der Vorschüsse sind nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 besondere Aufzeichnungen zu führen; die Vorschriften über die Buchung der Beiträge im Sachbuch bleiben unberührt.
(2) Für jeden Zahlungspflichtigen sind mindestens zu erfassen:
- a) die festgestellten Beiträge einschließlich der Vorschüsse (Sollbeträge),
- b) die Verzugszinsen, Säumniszuschläge, Kosten und Gebühren,
- c) die Zahlungseingänge und Rückzahlungen,
- d) die Zuschläge, Nachlässe und Prämien,
- e) die Berichtigungen.
(3) Sind Beiträge dauernd nicht einziehbar, so sind sie entweder in eine besondere Liste einzutragen oder in den besonderen Aufzeichnungen über die Abrechnung der Beiträge festzuhalten; dabei sind die Gründe für die Nichteinziehung anzugeben.
(4) Zum Ende des Geschäftsjahres müssen die Rückstände sowie die auf das nächste Jahr vorzutragenden Guthaben feststellbar sein.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service