Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SRVwV
§ 33 SRVwV, Bestandsverzeichnisse
(1) 1 Über die Grundstücke und Gebäude, die Eigentum des Versicherungsträgers sind (§ 16 Absatz 1 Satz 1 SVRV), ist ein Verzeichnis zu führen. 2 Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. Lage und Fläche der Grundstückseinheit,
- 2. Tag des Kaufvertrages,
- 3. Grundbuchnummer und Nummer des Grundbuchblattes sowie Bezeichnung der Grundstückseinheit nach dem Inhalt des Grundbuches,
- 4. Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Grundstückseinheit getrennt nach Grundstück und Gebäuden,
- 5. Werterhöhende nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Grundstückseinheit sowie außerplanmäßige Abschreibungen,
- 6. Abschreibungssatz für die Gebäude der Grundstückseinheit,
- 7. Buchwert der Gebäude je Grundstückseinheit,
- 8. Höhe und Fälligkeit von Einnahmen aus Mieten und Pachten.
Nummer 5 geändert durch VwV vom 13. 3. 2012 (BAnz. Nr. 45).
Nummer 8 geändert durch VwV vom 1. 12. 2022 (BAnz. AT 8. 12. 2022 B1).
(2) Bei technischen Anlagen nach § 11 Absatz 5 SVRV sind das Anschaffungsjahr, die Anschaffungskosten, die Werterhöhungen und Wertminderungen sowie der Abschreibungssatz und der Buchwert gesondert auszuweisen.
(3) 1 Über die Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die Eigentum des Versicherungsträgers sind (§ 16 Absatz 1 Satz 1 SVRV) ist ein Verzeichnis zu führen. 2 Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. die Anzahl und die Art der Gegenstände,
- 2. das Anschaffungsjahr,
- 3. die Anschaffungskosten einschließlich aller Nebenkosten,
- 4. Werterhöhungen und Wertminderungen,
- 5. die voraussichtliche Nutzungsdauer oder den Abschreibungssatz,
- 6. den Buchwert,
- 7. den Zeitpunkt der Veräußerung, Aussonderung oder Bestandskorrektur,
- 8. Art der Betriebssysteme und Anzahl der Lizenzen der automatisierten Datenverarbeitung,
- 9. Art und Produktbezeichnung der Standardsoftware sowie Anzahl der Lizenzen.
Nummer 3 geändert durch VwV vom 1. 12. 2022 (BAnz. AT 8. 12. 2022 B1).
Nummer 5 geändert durch VwV vom 13. 3. 2012 (BAnz. Nr. 45).
Satz 1 geändert, Satz 3 neugefasst und Satz 4 angefügt durch VwV vom 17. 7. 2009 (BAnz. Nr. 105).
(4) Gegenstände der beweglichen Einrichtung gleicher Art brauchen nicht einzeln in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden, wenn sie gleichzeitig angeschafft worden sind; es genügt, wenn sie summarisch mit den Angaben nach Absatz 3 nachgewiesen werden.
(5) 1 Über die Grundstücke und Gebäude, die technischen Anlagen nach § 11 Absatz 5 SVRV sowie über die Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die gemietet, geleast oder gepachtet sind, ist ein Verzeichnis zu führen. 2 Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. Lage und Fläche der Grundstückseinheit oder Art des Gegenstandes,
- 2. den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die Laufzeit des Vertrages,
- 3. die Höhe der Miete, der Leasingrate, des Pachtzinses und der Fälligkeit von Zinsen/Raten,
- 4. bei Leasingverträgen die Höhe der Anzahlung und des Restkaufwertes.
(6) 1 Sofern die in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 geforderten Angaben anderweitig rechtssicher festgehalten werden, muss kein Verzeichnis geführt werden. 2 Es muss sichergestellt sein, dass die Angaben innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt werden können.
Absatz 6 angefügt durch VwV vom 1. 12. 2022 (BAnz. AT 8. 12. 2022 B1).
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