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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.2. RS 2016/07
Ziff. C.2. RS 2016/07, Teilnehmer an dualen Studiengängen
(1) Teilnehmer an dualen Studiengängen (mit Ausnahme der Teilnehmer an berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengänge, siehe Abschnitt A.2.4) gehören hinsichtlich ihrer statusrechtlichen Personenkreiszugehörigkeit zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten bzw. sind diesen kraft gesetzlicher Fiktion gleichgestellt. Damit obliegen dem Arbeitgeber die Meldepflichten nach § 28a ff. SGB IV in Verb. mit der DEÜV. Das Meldeverfahren nach § 200 Absatz 2 SGB V in Verb. mit der SKV-MV findet grundsätzlich keine Anwendung. Eine Ausnahme gilt allerdings für Teilnehmer an dualen Studiengängen ohne Arbeitsentgelt, die statusrechtlich nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versichert sind.
(2) Im Rahmen des Meldeverfahrens nach der DEÜV ist in der Regel der Personengruppenschlüssel "102" (Auszubildende ohne besondere Merkmale) zu verwenden. Übersteigt das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht, sind Teilnehmer an dualen Studiengängen mit dem Personengruppenschlüssel "121" (Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt) zu melden; das gilt auch in den Monaten, in denen die Einkommensgrenze von 325 EUR wegen einer Einmalzahlung überschritten wird (§ 20 Absatz 3 Satz 2 SGB IV).
(3) Teilnehmer an dualen Studiengängen sind in Zeiten, in denen sie kein Arbeitsentgelt erzielen, mit dem Personengruppenschlüssel "102" als versicherungspflichtig zur Berufsausbildung Beschäftigte in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu melden. Eine Anwendung des Personengruppenschlüssels "121" scheidet für diese Zeiten aus. Zur Kranken- und Pflegeversicherung sind bei Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI Meldungen nach § 6 SKV-MV vorzunehmen. Danach hat der Auszubildende der Ausbildungsstätte bzw. dem (Kooperations-)Betrieb das Vorliegen der Versicherungspflicht mit einer von der Krankenkasse entsprechend dem Muster der Anlage 4 SKV-MV ausgestellten Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Die Ausbildungsstätte bzw. der (Kooperations-) Betrieb hat daraufhin der Krankenkasse den Beginn und das Ende der Berufsausbildung (hier: Zeiten, in denen Teilnehmer an dualen Studiengängen kein Arbeitsentgelt erzielen) mit einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 SKV-MV zu melden.
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