Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.3. RS 2016/07
Ziff. C.3. RS 2016/07, Praktikanten
(1) Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, sind sowohl in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Sie gehören daher dem Grunde nach nicht zum meldepflichtigen Personenkreis. Sie gehören jedoch dem Personenkreis der Beschäftigten an, die in die Unfallversicherung einbezogen und für die, sofern in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird, die Meldungen nach § 28a ff. SGB IV in Verb. mit der DEÜV zu erstatten sind. Von daher hat der Arbeitgeber eine Meldung unter Verwendung des Personengruppenschlüssels "190" (Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind) abzugeben.
(2) Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten, sind mit dem Personengruppenschlüssel "105" (Praktikanten) zu melden. Übersteigt das Arbeitsentgelt aus der berufspraktischen Tätigkeit die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht, ist der Personengruppenschlüssel "121" (Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt) zu verwenden.
(3) Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums ohne Arbeitsentgelt verrichten, sind mit dem Personengruppenschlüssel "105" zu melden. In der Kranken- und Pflegeversicherung haben diese Praktikanten ohne Arbeitsentgelt hingegen einen anderen versicherungsrechtlichen Status; sie gehören nicht zu den Beschäftigten im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV. Bei Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI sind Meldungen nach § 6 SKV-MV vorzunehmen. Danach hat der Auszubildende der Ausbildungsstätte bzw. dem (Praktikums-)Betrieb das Vorliegen der Versicherungspflicht mit einer von der Krankenkasse entsprechend dem Muster der Anlage 4 SKV-MV ausgestellten Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Die Ausbildungsstätte bzw. der (Praktikums-)Betrieb hat daraufhin der Krankenkasse den Beginn und das Ende der Berufsausbildung (hier: Zeiten, in denen Praktikant ohne Arbeitsentgelt sein Praktikum absolviert) mit einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 SKV-MV zu melden.
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