Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1. SGBXI§21VfB
Ziff. 1. SGBXI§21VfB, Versicherung
1 Nicht gesetzlich oder privat krankenversicherte Personen (Kinder und Jugendliche), die laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen, sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. 2 Rechtsgrundlage hierfür ist § 21 Nummer 4 SGB XI. 3 Die Versicherungspflicht setzt den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der zu versichernden Person im Inland voraus. 4 Bei unbegleiteten ausländischen minderjährigen Flüchtlingen (sog. UMA) ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland bereits dann auszugehen, wenn eine ausländerrechtliche Duldung erteilt wurde. 5 Sofern der vorgenannte Leistungsbezug nach dem SGB VIII beendet wird, endet auch die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
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