Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.2.9. RS 2022/13
Ziff. A.I.2.9. RS 2022/13, Rückkehr in die private Krankenversicherung
(1) Die Regelung des § 5 Absatz 9 SGB V verpflichtet die privaten Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages mit Personen, die eine private Krankenversicherung in der Annahme einer hinreichenden Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt haben oder deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, ohne dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 SGB V erfüllt sind. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung ohne Risikoprüfung und zu den Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben, setzt voraus, dass der vorherige Vertrag für mindestens 5 Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat.
(2) Dieses Rückkehrrecht in die PKV besteht weiterhin ungeachtet dessen, dass die Fortsetzung der Versicherung in der GKV in Form einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V (seit 1. 8. 2013) die Erfüllung einer Vorversicherungszeit nicht voraussetzt. Der hier in Rede stehende Personenkreis kann sich also zwischen einer Fortsetzung der Versicherung in der GKV und der Rückkehr in die PKV entscheiden.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service