Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.3.3.5. RS 2022/13
Ziff. A.I.3.3.5. RS 2022/13, Bescheid über die Befreiung
(1) Die Befreiung von der Versicherungspflicht setzt einen konstitutiven Verwaltungsakt (Bescheid) der Krankenkasse voraus. Mit der Bekanntgabe gegenüber der betroffenen Person wird der Befreiungsbescheid wirksam und bleibt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Mit der Wirksamkeit erlangt der Bescheid materielle Bestandskraft.
(2) Die formelle Bestandskraft des Bescheides tritt hingegen erst ein, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Unanfechtbarkeit ist dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr mit einem Rechtsbehelf oder Rechtsmittel angefochten werden kann.
(3) Ein wirksamer Befreiungsbescheid entfaltet ebenso Rechtswirkung für die Bundesagentur für Arbeit (insbesondere im Hinblick auf die Frage der Entrichtung von Beiträgen an die gesetzliche Krankenversicherung), und zwar auch dann, wenn er im Einzelfall dem Grunde nach rechtswidrig sein sollte. Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht befugt, zu prüfen, ob ein Befreiungsbescheid rechtmäßig ist.
(4) Ein Befreiungsbescheid, der rechtswidrig ist, kann als nicht begünstigender oder begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Bedingungen der §§ 44 und 45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft zurückgenommen werden.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service