Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.4.2.2. RS 2022/13
Ziff. A.III.4.2.2. RS 2022/13, Allgemeine Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Bezieht sich die Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder Tätigkeit, ist die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Absatz 3 SGB VI generell ausgeschlossen.
(2) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht muss aber tatsächlich ausgesprochen sein. Für den Ausschluss genügt es nicht, wenn lediglich die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
(3) Hierzu können bei Eintritt von Arbeitslosigkeit nach aktueller Rechtslage allein noch Selbständige im Beitrittsgebiet gehören, die am 31. 12. 1991 aufgrund eines Versicherungsvertrages nach § 20 SVG von der Versicherungspflicht befreit waren und bis heute nach § 231a SGB VI weiterhin in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit bleiben.
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