Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 TestV
§ 14 TestV, Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
(1) 1 Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. 11. 2023, folgende Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an die jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde:
- 1. den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 1 in Verb. mit den §§ 9 und 10 ergebenden Abrechnung,
- 2. den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 1 in Verb. mit § 11 ergebenden Abrechnung,
- 3. den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 2 ergebenden Abrechnung,
- 4. den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 3 ergebenden Abrechnung mit Ausnahme des Betrages nach Nummer 5,
- 5. den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 7 Absatz 3 in Verb. mit § 12 Absatz 3 Satz 1,
- 6. den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch den öffentlichen Gesundheitsdienst abgerechneten Kosten,
- 7. den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TestV in der bis zum 28. 2. 2023 geltenden Fassung als Testzentrum beauftragten Dritten abgerechneten Kosten,
- 8. den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch die Kassenärztliche Vereinigung abgerechneten Kosten und
- 9. die Höhe der Verwaltungskosten nach § 8 Satz 3.
Nummer 7 geändert durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2).
Sätze 1 und 2 geändert durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2).
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zu dem Verfahren der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 2, zu dem Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 3 und zu dem Verfahren der Rückzahlungen an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 7a Absatz 5 Satz 6.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Angaben und die ihnen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 5 Satz 2 und 3 übermittelten Angaben bis zum 31. 12. 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem BMG unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen ausgezahlten Beträge.
(5) 1 Die durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 TestV in der bis zum 10. 10. 2021 geltenden Fassung übermittelten Gesamtbeträge werden nach Absatz 1 Satz 3 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung ausgezahlt, soweit die Zahlung noch nicht erfolgt ist. 2 Für die Übermittlungen nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
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