Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4. BRi
Ziff. 4.4. BRi, Angaben im Gutachten zur antragstellenden Person, zur Untersuchung und zur beantragten Leistung
Die Stammdaten der antragstellenden Person und die weiteren Informationen zum Antrag sind den Unterlagen der Pflegekasse zu entnehmen (siehe Abschnitt 3.1).
Eine Verzögerung des Begutachtungsverfahrens oder der Abbruch einer Begutachtung ist der Pflegekasse mitzuteilen und zu erläutern.
Als Verzögerungsgründe werden erfasst:
- - Aufenthalt der antragstellenden Person in Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung,
- - wichtiger Behandlungstermin,
- - Terminabsage (sonstige Gründe),
- - Umzug der antragstellenden Person,
- - Wohnsitz der antragstellenden Person im Ausland,
- - Tod der antragstellenden Person,
- - beim angekündigten Termin telefonisch nicht erreicht bzw. im Wohnbereich nicht angetroffen,
- - Begutachtung musste abgebrochen werden wegen Gewaltandrohung,
- - Begutachtung musste abgebrochen werden wegen schwerwiegender Gründe (z. B. eine akute hochinfektiöse Erkrankung der antragstellenden Person oder der anwesenden Pflegeperson),
- - Begutachtung musste abgebrochen werden wegen Verständigungsschwierigkeiten (z. B. Muttersprache),
- - nach Erteilung des Begutachtungsauftrags fehlende, für die Begutachtung erforderliche Unterlagen, soweit deren Nichtvorliegen die antragstellende Person zu vertreten hat.
Bei einem Abbruch der Begutachtung sind die Gründe zu erläutern.
Bei tatsächlich erfolgter Durchführung der Begutachtung sind der Untersuchungstag, der Untersuchungsort sowie die Uhrzeit anzugeben.
Die nach den Stammdaten und den Informationen zur Begutachtung folgenden Abschnitte entsprechen in ihrer Reihenfolge und Nummerierung denen des Formulargutachtens (F 1 bis F 9).
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