Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.12.1.1. BRi
Ziff. 4.12.1.1. BRi, Indikationsstellung zur medizinischen Rehabilitation
Die Indikation für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation 1 im Sinne des SGB IX liegt vor, wenn
- - Rehabilitationsbedürftigkeit,
- - Rehabilitationsfähigkeit,
- - realistische, für die antragstellende Person alltagsrelevante Rehabilitationsziele und
- - eine positive Rehabilitationsprognose
Nur bei Vorliegen aller 4 Kriterien ist die Indikation zu einer Leistung der medizinischen Rehabilitation gegeben.
1 vgl. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service