Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 8 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Finanzierungs- und Fördervorhaben
Zur Schaffung von Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen sind seit 1. 1. 2019 gemäß § 8 Absatz 6 bis 8 SGB XI Finanzierungs- und Fördervorhaben vorgesehen:
- - Vollstationäre Pflegeeinrichtungen erhalten auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur Unterstützung der Leistungserbringung insbesondere im Bereich der medizinischen Behandlungspflege, wenn die Pflegeeinrichtung über neu eingestelltes oder über Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal verfügt. Der Anspruch bezieht sich je nach Einrichtungsgröße von einer halben Pflegestelle bis zu 2 Pflegestellen. Die Vergütungszuschläge sollen pauschal aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 640 Mio. EUR pro Kalenderjahr und durch die private Pflege-Pflichtversicherung in Höhe von 44 Mio. EUR p. a. finanziert werden. Die Auszahlung an die einzelne Pflegeeinrichtung erfolgt jeweils zum 15. des laufenden Monats einheitlich über eine Pflegekasse. Das Nähere für die Antragstellung und den Nachweis hat der GKV-Spitzenverband mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen am 4. 2. 2019 festgelegt.
- - In den Jahren 2019 bis 2030 werden Maßnahmen von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen gefördert, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für die Pflegekräfte zu verbessern. Förderfähig sind individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind (z. B. trägereigene Kindertagesstätten, Betreuungsangebote für pflegebedürftige Angehörige). Von der Förderung umfasst sind ebenfalls Maßnahmen, die auf die Rückgewinnung von Pflegekräften abzielen, die vorübergehend aus familiären Gründen, aufgrund der Pflege von Angehörigen oder dauerhaft aufgrund der physischen oder psychischen Belastungen aus dem Beruf ausgestiegen sind, sich aber einen Wiedereinstieg in den Beruf grundsätzlich vorstellen können. Hierfür steht bis zum Jahr 2025 ein jährliches Fördervolumen von 100 Mio. EUR zur Verfügung. In den Jahren 2025 bis 2030 erfolgt die Förderung aus den in den Jahren 2023 und 2024 nicht in Anspruch genommenen Fördermitteln abzüglich der für die Modellvorhaben nach § 123 SGB XI beanspruchten Mitteln. Gefördert wird in Form eines Zuschusses bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von bis zu 70 % der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel, begrenzt auf maximal 10 000 EUR. Bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 26 in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt der Zuschuss bis zu 50 %, maximal 7 500 EUR, der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag über eine Pflegekasse. Das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Gewährung des Zuschusses hat der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. in Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.
- - Zur Entlastung der Pflegekräfte werden in den Jahren 2019 bis 2030 einmalige Zuschüsse für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen bereitgestellt, um digitale Anwendungen, die insbesondere für die Erleichterung der Pflegedokumentation oder das interne Qualitätsmanagement dienen, zu fördern. Gefördert wird in Form eines Zuschusses von bis zu 40 %, maximal 12 000 EUR, der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag über eine Pflegekasse. Das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Gewährung des Zuschusses hat der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. in Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.
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