Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 31 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Zusammenarbeit
Wie auch in § 5 SGB XI normiert, bedarf es einer engen Zusammenarbeit der Pflegekasse mit den in Frage kommenden Leistungsträgern. Vor diesem Hintergrund sieht § 31 Absatz 3 Satz 4 SGB XI vor, dass die Pflegekasse über die Leistungsentscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers unverzüglich informiert wird. Im Kontext des umfänglichen Beratungs- und Unterstützungsauftrags nach § 7a SGB XI (Pflegeberatung) prüft die Pflegekasse in einem angemessenen zeitlichen Abstand, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt worden sind. Sofern dies nicht erfolgt ist, ist die ggf. veränderte Bedarfslage zu prüfen und ggf. der Versorgungsplan anzupassen. Im Übrigen gilt § 32 SGB XI.
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