Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 32 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 32 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Vorläufige Leistungsgewährung
Hat die Pflegekasse den zuständigen Leistungsträger (z. B. Kranken-/Renten-/Unfallversicherung) über die Notwendigkeit (Eilbedürftigkeit) der Einleitung medizinischer Rehabilitationsleistungen unterrichtet, ist sie auch zur Feststellung verpflichtet, ob der zuständige Rehabilitationsträger — spätestens 4 Wochen nach Antragstellung — Leistungen zur Verfügung gestellt hat. Ist dieses nicht der Fall, stellt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Verfügung.
Die in Vorleistung getretene Pflegekasse hat gegen den zuständigen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service