Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SGB XI Ziff. 2.1. RS 2023/06
§ 33 SGB XI Ziff. 2.1. RS 2023/06, Erstantrag auf Leistungen der Pflegeversicherung
(1) Versicherte Personen erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Ist die Pflegebedürftigkeit vor dem Antragsmonat eingetreten, setzt die Leistungsgewährung ab Beginn des Antragsmonats ein. Die Monatsfrist ermittelt sich unter Beachtung von § 26 SGB X in Verb. mit §§ 187 bis 193 BGB.
Beispiel 1 (§ 33 Absatz 1 Satz 2, 1. Halbsatz):
Antrag auf Pflegegeld | 28. 1. |
Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den MD | 22. 2. |
Pflegebedürftigkeit liegt vor seit | 7. 1. |
Ergebnis:
Anspruch auf Pflegegeld besteht ab | 28. 1. |
Beispiel 2 (§ 33 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz):
Antrag auf Pflegegeld | 8. 1. |
Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den MD | 16. 2. |
Pflegebedürftigkeit liegt vor seit | 1. 2. |
Ergebnis:
Anspruch auf Pflegegeld besteht ab | 1. 2. |
Beispiel 3 (§ 33 Absatz 1 Satz 3):
Antrag auf Pflegegeld | 28. 2. |
Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch den MD | 8. 4. |
Pflegebedürftigkeit liegt vor seit | 14. 1. |
Ergebnis:
Anspruch auf Pflegegeld besteht ab | 1. 2. |
(2) Wurde der Leistungsantrag bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt, gilt der Antrag nach § 16 Absatz 2 SGB I als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei der unzuständigen Stelle eingegangen ist. Gleiches gilt für Leistungsanträge, die gegenüber dem Pflegeberater bzw. der Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI gestellt wurden (vgl. Ziffer 4 zu § 7a SGB XI).
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