Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35a SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 35a SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Leistungen der Pflegeversicherung als Teil eines Persönlichen Budgets
Die Pflegekasse ist kein Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Absatz 1 SGB IX. Insofern kommen die Leistungen der Pflegeversicherung lediglich als ergänzende Leistungen eines Persönlichen Budgets in Verantwortung eines Rehabilitationsträgers in Betracht. Die Leistungen der Pflegeversicherung können somit unter den in § 35a SGB XI genannten — im Vergleich zu den für die Teilhabeleistungen geltenden — Voraussetzungen einschränkenden Regelungen in ein Persönliches Budget einfließen. Danach können nicht alle Leistungen nach dem SGB XI, sondern nur die abschließend im Gesetz genannten, nachfolgenden Leistungen als Persönliches Budget ausgeführt werden:
- - Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI; in Form von Gutscheinen),
- - Pflegegeld (§ 37 Absatz 1 SGB XI; der Anspruch auf Vergütung der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI wird insoweit nicht einbezogen),
- - Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI; budgetfähig sind als Geldleistung das anteilige und im Voraus bestimmte Pflegegeld sowie der Sachleistungsanteil in Form von Gutscheinen),
- - zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 2 SGB XI) sowie
- - Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI; in Form von Gutscheinen).
Bei der Ausstellung von Gutscheinen für die Inanspruchnahme der genannten Sachleistungen ist zu berücksichtigen, dass diese nur zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen berechtigen. Auch unter den Bedingungen des Persönlichen Budgets ist damit die Gewährung von Sachleistungsansprüchen im sog. Arbeitgebermodell nicht zulässig. Allerdings hat die versicherte Person die Möglichkeit, mit dem Leistungserbringer im Rahmen des Persönlichen Budgets individuelle Absprachen über die Vergütung der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung zu treffen, die von den Vereinbarungen nach §§ 89 ff. SGB XI abweichen. Dies sollte mit einem entsprechenden Beratungsangebot der Pflegekassen einhergehen.
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