Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 SGB XI Ziff. 9. RS 2023/06
§ 36 SGB XI Ziff. 9. RS 2023/06, Zusammentreffen von Leistungen nach § 36 SGB XI und Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V und damit auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und Hilfen zur Haushaltsführung besteht, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit mindestens dem Pflegegrad 2 festgestellt ist. Wird rückwirkend bei der versicherten Person das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad von mindestens 2 für einen Zeitraum festgestellt, in dem Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V erbracht wurden, endet mit dem Tag, ab dem die Pflegebedürftigkeit vorliegt, der Anspruch auf Leistungen nach § 37 Absatz 1a SGB V. Für den zurückliegenden Zeitraum, ab dem die Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, besteht gegenüber der Pflegekasse ein Erstattungsanspruch nach § 102 ff. SGB X. Der Erstattungsanspruch ist durch die Pflegekasse im Rahmen der Leistungen nach § 36 SGB XI zu befriedigen. Wird der Pflegesachleistungsanspruch im Rahmen des Erstattungsverfahrens nicht ausgeschöpft, besteht ggf. ein Anspruch auf anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI (vgl. Ziffer 1 zu § 38 SGB XI). Dies gilt gleichermaßen für Leistungen nach § 38 SGB V.
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