Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06
§ 37 SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06, Verwendung von maximal 40 v. H. des Leistungsbetrages der Pflegesachleistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag
Pflegebedürftige Personen bei denen mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt, können neben dem Pflegegeld bis zu 40 v. H. des in § 36 Absatz 3 SGB XI vorgesehenen Leistungshöchstbetrages des jeweiligen Pflegegrades für die Erstattung von Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a Absatz 4 SGB XI) verwenden (vgl. Ziffer 2 zu § 45a SGB XI). Der für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendete Leistungsbetrag nach § 36 SGB XI gilt als Inanspruchnahme der Pflegesachleistung. Von daher ist für die Berechnung des anteiligen Pflegegeldes die Kombinationsregelung nach § 38 SGB XI entsprechend anzuwenden (vgl. Erläuterungen zu § 38 SGB XI).
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