Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39a SGB XI Ziff. 4. RS 2023/06
§ 39a SGB XI Ziff. 4. RS 2023/06, Leistungsentscheidung
Die Pflegekasse informiert die pflegebedürftige Person mittels Bescheid über die befristete Bewilligung einer Versorgung mit der beantragten digitalen Pflegeanwendung und ggf. ergänzenden Unterstützungsleistung, die Höhe des monatlichen Leistungsanspruchs sowie den Vergütungsbetrag der beantragten digitalen Pflegeanwendung, sofern dieser zum Zeitpunkt der Antragsbearbeitung bereits vereinbart ist. Sofern bereits andere digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bewilligt wurden, informiert die Pflegekasse die pflegebedürftige Person über die jeweiligen Vergütungsbeträge der digitalen Pflegeanwendungen und weist darauf hin, dass selbst zu tragende Mehrkosten entstehen, sofern der monatliche Leistungsanspruch von insgesamt 50 EUR überschritten wird. Sofern die Nutzung der digitalen Pflegeanwendung nach Ablauf der erstmaligen Befristung und nach entsprechender Prüfung unbefristet bewilligt und somit auch die Nutzung der ergänzenden Unterstützlungsleistung unbefristet möglich wird, informiert die Pflegekasse die pflegebedürftige Person entsprechend.
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