Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB XI Ziff. 1.6. RS 2023/06
§ 40 SGB XI Ziff. 1.6. RS 2023/06, Empfehlungen zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln von Pflegefachkräften im Rahmen ihrer Leistungserbringung
Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36 SGB XI und §§ 37, 37c SGB V sowie der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Die Empfehlung der Pflegefachkraft darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Wochen sein und ist zusammen mit dem Antrag de versicherten Person in Textform an die Kranken- oder Pflegekasse zu übermitteln.
Hinsichtlich der Grundsätze zur Vermutung der Erforderlichkeit des empfohlenen Hilfsmittels und der Notwendigkeit der Versorgung mit dem Pflegehilfsmittel wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.5 verwiesen.
In den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte gemäß § 40 Absatz 6 Satz 6 SGB XI ist festgelegt, in welchen Fällen und für welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit der Versorgung vermutet wird. Ebenfalls ist in den Richtlinien festgelegt, über welche Eignung die empfehlende Pflegefachkraft verfügen sollte. Das Nähere zum Verfahren der Empfehlung durch die versorgende Pflegefachkraft bei Antragsstellung wird ebenso festgelegt.
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