Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 44a SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06
§ 44a SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06, Längerfristige Arbeitsverhinderung
Nach § 3 PflegeZG haben Beschäftigte einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung von bis zu 6 Monaten, wenn sie eine pflegebedürftigen nahe angehörige Person in häuslicher Umgebung pflegen.
Diese arbeitsrechtlichen Regelungen werden durch Leistungen der Pflegeversicherung flankiert, um durch die ergänzenden Versicherungsleistungen die Möglichkeiten, die das PflegeZG für Beschäftigte eröffnet, sozial abzufedern, ohne die Pflegeversicherung finanziell zu überfordern. Vor diesem Hintergrund wird in § 44a Absatz 1 SGB XI geregelt, dass Beschäftigte, die von ihren Rechten nach dem PflegeZG Gebrauch machen, bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Zuschüsse zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten können. Einzelheiten hierzu sind der Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 12. 6. 2008 (Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge) unter folgendem Link zu entnehmen: www.deutscherentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/204974/publicationFile/1910/niederschrift_080612_pdf.pdf).
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service