Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45b SGB XI Ziff. 4. RS 2023/06
§ 45b SGB XI Ziff. 4. RS 2023/06, Übertragung nicht in Anspruch genommener Beträge
Die in einem Kalenderjahr von der versicherten Person nicht in Anspruch genommenen Beträge werden auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen. Ein Antrag der versicherten Person ist hierzu nicht erforderlich. Wird der auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragene Leistungsanspruch nicht ausgeschöpft, verfällt dieser Anspruch mit dem 30. 6. Im 1. Halbjahr eines Kalenderjahres sind deshalb ggf. aus dem Vorjahr übertragene Ansprüche vorrangig zur Erstattung von Aufwendungen einzusetzen. Für nicht in Anspruch genommene Beträge aus den Jahren 2015 und 2016 wurde die Möglichkeit der Übertragbarkeit bis zum 31. 12. 2018 ausgeweitet (vgl. Ziffer 3 zu § 144 SGB XI).
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