Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1.2. RS 2018/04
Ziff. 5.1.2. RS 2018/04, Direktzusage und Unterstützungskasse
Rückstellungen für Direktzusagen bzw. Zuwendungen an Unterstützungskassen des Arbeitgebers sind keine Einnahmen im steuerrechtlichen Sinne. Dies gilt aufgrund des im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzips, auch für Beträge, die im Zusammenhang mit Entgeltumwandlungen zu Direktzusagen bzw. Unterstützungskassen des Arbeitgebers geleistet werden.
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