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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 KStG
§ 32 KStG, Sondervorschriften für den Steuerabzug
(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten,
- 1. wenn die Einkünfte nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 von der Steuerbefreiung ausgenommen sind oder
- 2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind.
(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,
- 1. wenn bei dem Steuerpflichtigen während eines Kalenderjahrs sowohl unbeschränkte Steuerpflicht als auch beschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 2 Nummer 1 bestanden hat; in diesen Fällen sind die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht einzubeziehen;
- 2. für Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 EStG unterliegen, wenn der Gläubiger der Vergütungen eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer beantragt;
- 3. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann oder
- 4. soweit § 38 Absatz 2 anzuwenden ist.
(3) 1 Von den inländischen Einkünften im Sinne des § 2 Nummer 2 2. Halbsatz ist ein Steuerabzug vorzunehmen; Entsprechendes gilt, wenn die inländischen Einkünfte im Sinne des § 2 Nummer 2 2. Halbsatz von einer nach § 5 Absatz 1 oder nach anderen Gesetzen als dem KStG steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erzielt werden. 2 Der Steuersatz beträgt 15 % des Entgelts. 3 Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a geltenden Vorschriften des EStG mit Ausnahme des § 44 Absatz 2 und § 44a Absatz 8 EStG sind entsprechend anzuwenden. 4 Der Steuerabzug ist bei Einnahmen oder Bezügen im Sinne des § 2 Nummer 2 2. Halbsatz Buchstabe c von der anderen Körperschaft im Sinne des § 8b Absatz 10 Satz 2 vorzunehmen. 5 In Fällen des Satzes 4 hat die überlassende Körperschaft der anderen Körperschaft den zur Deckung der Kapitalertragsteuer notwendigen Betrag zur Verfügung zu stellen; § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 EStG gilt entsprechend.
(4) 1 Absatz 2 Nummer 2 gilt nur für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 2 Nummer 1, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. 1. 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nummer 91/2007 vom 6. 7. 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet. 2 Europäische Gesellschaften sowie Europäische Genossenschaften gelten für die Anwendung des Satzes 1 als nach den Rechtsvorschriften des Staates gegründete Gesellschaften, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gesellschaften befindet.
(5) 1 Ist die Körperschaftsteuer des Gläubigers für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG nach Absatz 1 abgegolten, wird dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Antrag die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG erstattet, wenn
- 1. der Gläubiger der Kapitalerträge eine nach § 2 Nummer 1 beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft ist, die
- a) zugleich eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
- b) ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat,
- c) im Staat des Orts ihrer Geschäftsleitung ohne Wahlmöglichkeit einer mit § 1 vergleichbaren unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, ohne von dieser befreit zu sein, und
- 2. der Gläubiger unmittelbar am Grund- oder Stammkapital der Schuldnerin der Kapitalerträge beteiligt ist und die Mindestbeteiligungsvoraussetzung des § 43b Absatz 2 EStG nicht erfüllt.
- 1. keine Erstattung der betreffenden Kapitalertragsteuer nach anderen Vorschriften vorgesehen ist,
- 2. die Kapitalerträge nach § 8b Absatz 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben würden,
- 3. die Kapitalerträge aufgrund ausländischer Vorschriften keiner Person zugerechnet werden, die keinen Anspruch auf Erstattung nach Maßgabe dieses Absatzes hätte, wenn sie die Kapitalerträge unmittelbar erzielte,
- 4. ein Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung der Kapitalertragsteuer bei entsprechender Anwendung des § 50d Absatz 3 EStG nicht ausgeschlossen wäre und
- 5. die Kapitalertragsteuer nicht beim Gläubiger oder einem unmittelbar oder mittelbar am Gläubiger beteiligten Anteilseigner angerechnet oder als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abgezogen werden kann; die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich.
(6) 1 Ist die Körperschaftsteuer des Gläubigers für Kapitalerträge im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG nach Absatz 1 abgegolten, wird dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Antrag die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer erstattet, wenn
- 1. der Gläubiger der Kapitalerträge eine nach § 2 Nummer 1 beschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die
- a) die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 erfüllt,
- b) Sitz und Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, der aufgrund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verb. mit Absatz 4 Satz 1 StAbwG Amtshilfe zu leisten und tatsächlich leistet,
- c) Sitz und Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, der aufgrund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland Amtshilfe bei der Beitreibung gemäß der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. 3. 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31. 3. 2010, S. 1) oder gemäß einem dem Artikel 27 des OECD- Musterabkommens 2017 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen * entsprechenden Artikel in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu leisten, und tatsächlich leistet, und
- d) im Staat des Orts ihrer Geschäftsleitung ohne Wahlmöglichkeit einer § 1 vergleichbaren unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt,
- 2. in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 9 EStG der Gläubiger unmittelbar am Grund- oder Stammkapital der Schuldnerin der Kapitalerträge beteiligt ist und
- 3. im Fall der Ansässigkeit des Gläubigers außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftraums Anwendung findet, die Kapitalerträge nicht im Zusammenhang mit Direktinvestitionen stehen.
- 1. keine Erstattung der betreffenden Kapitalertragsteuer nach anderen Vorschriften vorgesehen ist,
- 2. ein Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung der Kapitalertragsteuer bei entsprechender Anwendung des § 50d Absatz 3 oder § 50j EStG nicht ausgeschlossen wäre und
- 3. die Kapitalertragsteuer beim Gläubiger nicht angerechnet oder von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden kann; die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich.
* Amtlicher Hinweis: Dieses Dokument ist im Internet abrufbar unter www.bzst.de/DE/Behoerden/InternationaleAmtshilfe/AmtshilfeBeitreibungZustellung/amtshilfe_beitreibung_zustellung_node.html
Absatz 6 angefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
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