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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 KStG
§ 34 KStG, Schlussvorschriften
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024.
Absatz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2050) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) (1. 1. 2024).
(1a) § 1a i. d. F. des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2050) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Antrag erstmals für nach dem 31. 12. 2021 beginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden kann.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2050).
(2) 1 Genossenschaften sowie Vereine können bis zum 31. 12. 1991, in den Fällen des § 54 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. 12. 1992 oder, wenn es sich um Genossenschaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum 31. 12. 1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 und 14 KStG in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990. 2 Die Körperschaft ist mindestens für 5 aufeinanderfolgende Kalenderjahre an die Erklärung gebunden. 3 Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. 4 Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll.
(2a) § 5 Absatz 1 Nummer 1 i. d. F. des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.
(3) 1 § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 2 Die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 30. 7. 2014 geltenden Fassung ist für die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 3 § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. 4 Die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 20. 12. 2022 geltenden Fassung ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt — Anstalt der Norddeutschen Landesbank — Girozentrale — letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. 5 § 5 Absatz 1 Nummer 16 Satz 1 und 2 in der am 1. 1. 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. 6 § 5 Absatz 1 Nummer 24 in der am 31. 12. 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.
Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 5 und 6.
(3a) § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 4 und 16 Satz 3 in der am 1. 1. 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.
(3b) § 5 Absatz 1 Nummer 10 i. d. F. des Artikels 18 des Gesetzes vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.
Absatz 3b neugefasst durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
Absatz 3c eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2056), bisheriger Absatz 3c wurde Absatz 3d.
(3c) § 8 Absatz 1 i. d. F. des Artikels 3 des Gesetzes vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2056) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2021 anzuwenden.
(3d) § 8 Absatz 8 Satz 6, § 8 Absatz 9 Satz 9, § 8c Absatz 2, § 8d Absatz 1 Satz 9, § 15 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 und § 15 Satz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. 6. 2017 (BGBl. I S. 2074) sind auch für Veranlagungszeiträume vor 2017 anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 52 Absatz 4a Satz 3 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2338) stellt.
(4) 1 § 8a Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18. 7. 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. 7. 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. 12. 2015 hinausgeht. 2 § 8a in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, soweit dieser auf § 4h EStG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung Bezug nimmt.
Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) (1. 1. 2024).
(5) 1 § 8b Absatz 1 Satz 3 i. d. F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2019 zufließen. 2 § 8b Absatz 3 Satz 6 i. d. F. des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2050) ist erstmals für Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 Satz 4 und 5 anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2021 eintreten. 3 § 8b Absatz 4 in der am 12. 12. 2006 geltenden Fassung ist für Anteile weiter anzuwenden, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 UmwStG in der am 12. 12. 2006 geltenden Fassung sind, und für Anteile im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, die auf einer Übertragung bis zum 12. 12. 2006 beruhen. 4 § 8b Absatz 4 Satz 8 i. d. F. des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden. 5 § 8b Absatz 7 Satz 1 in der am 1. 1. 2017 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden; § 8b Absatz 7 Satz 2 in der am 1. 1. 2017 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Anteile, die nach dem 31. 12. 2016 dem Betriebsvermögen zugehen.
Satz 1 eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2035), bisherige Sätze 1 bis 3 wurden Sätze 2 bis 4. Satz 2 eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2050), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5.
(6) 1 § 8c Absatz 1 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2338) findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. 12. 2007 Anwendung. 2 § 8c Absatz 1 Satz 4 bis 8 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31. 12. 2009 anzuwenden. 3 § 8c Absatz 1a i. d. F. des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. 12. 2007 anzuwenden. 4 Erfüllt ein nach dem 31. 12. 2007 erfolgter Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des § 8c Absatz 1a, bleibt er bei der Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 1 unberücksichtigt.
(6a) 1 § 8d ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe im Sinne des § 8c anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2015 erfolgen, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft vor dem 1. 1. 2016 weder eingestellt noch ruhend gestellt war. 2 § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist auf Einstellungen oder Ruhendstellungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2015 erfolgen.
(6b) § 9 Absatz 1 Satz 8 i. d. F. des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2019 gezahlt werden.
(6c) § 10 Nummer 3 i. d. F. des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. 12. 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. 12. 2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen.
Absatz 6d eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2035), bisherige Absätze 6d bis 6f wurden Absätze 6e bis 6g.
(6d) 1 § 12 Absatz 1 und 1a i. d. F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. 12. 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. 2 § 12 Absatz 4 in der am 30. 6. 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. 3 § 12 Absatz 2 in der am 31. 12. 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf Verschmelzungen anwendbar, deren steuerlicher Übertragungsstichtag vor dem 1. 1. 2022 liegt.
Satz 2 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2056). Satz 3 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2050).
(6e) 1 § 14 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2338) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2017 anzuwenden. 2 Ist im Einzelfall eine vor dem 1. 8. 2018 bestehende Organschaft unter Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen nach anderen Grundsätzen als denen des § 14 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2338) anerkannt worden, so sind diese Grundsätze insoweit letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 maßgebend. 3 Wird ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne des Satzes 2 vorzeitig nach dem 1. 8. 2018 durch Kündigung beendet, gilt die Kündigung als durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 gerechtfertigt. 4 Wird ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne des Satzes 2 an die Anforderungen des § 14 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2338) angepasst, gilt diese Anpassung für die Anwendung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht als Neuabschluss. 5 § 14 Absatz 4 sowie § 27 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 i. d. F. des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2050) sind erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2021 erfolgen. 6 Hinsichtlich des Zeitpunkts der Minder- und Mehrabführungen ist dabei auf das Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft abzustellen. 7 Noch bestehende Ausgleichsposten für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen, die nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in der am 31. 12. 2021 geltenden Fassung in der Steuerbilanz gebildet wurden oder noch zu bilden sind, sind nach den zu berücksichtigenden organschaftlichen Minder- und Mehrabführungen im Sinne von § 14 Absatz 4 i. d. F. des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2050) zum Schluss des Wirtschaftsjahres aufzulösen, das nach dem 31. 12. 2021 endet. 8 Aktive Ausgleichsposten erhöhen, passive Ausgleichsposten mindern dabei den Buchwert der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft in der Steuerbilanz. 9 Noch bestehende Ausgleichsposten sind für Zwecke der Sätze 7 und 8 zunächst durch Anwendung eines Angleichungsfaktors zu erhöhen, wenn die Beteiligungshöhe des Organträgers zum 31. 12. 2021 oder, falls die Organschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht, am Ende des letzten Wirtschaftsjahres der Organschaft, weniger als 100 % am Nennkapital der Organgesellschaft betragen hat. 10 Angleichungsfaktor ist der Kehrwert des durchschnittlichen Beteiligungsanteils des Organträgers bezogen auf das Nennkapital der Organgesellschaft an den Bilanzstichtagen der letzten 5 Wirtschaftsjahre. 11 Das Produkt aus Angleichungsfaktor und Ausgleichsposten tritt für Zwecke der Sätze 7 und 8 jeweils an die Stelle der noch bestehenden Ausgleichsposten. 12 Besteht das Organschaftsverhältnis weniger als 5 Wirtschaftsjahre, ist Satz 11 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der entsprechend kürzere Zeitraum zugrunde zu legen ist. 13 Soweit ein passiver Ausgleichsposten die Summe aus dem aktiven Ausgleichsposten und dem Buchwert der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft in der Steuerbilanz übersteigt, liegt ein Ertrag aus der Beteiligung an der Organgesellschaft vor. 14 § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 EStG sowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sind auf diesen Beteiligungsertrag anzuwenden. 15 Bis zur Höhe des Beteiligungsertrags nach Satz 13 kann eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. 16 Soweit diese Rücklage gebildet wird, sind § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 EStG sowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes auf den Beteiligungsertrag nach Satz 13 nicht anzuwenden. 17 Die Rücklage nach Satz 15 ist grundsätzlich im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den 9 folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils 1/10 gewinnerhöhend aufzulösen. 18 Die Rücklage ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft oder der vermittelnden Gesellschaft veräußert wird; bei einer teilweisen Veräußerung ist die Rücklage anteilig aufzulösen. 19 Der Veräußerung gleichgestellt sind insbesondere die Umwandlung der Organgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, die verdeckte Einlage der Beteiligung an der Organgesellschaft und die Auflösung der Organgesellschaft. 20 § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 EStG sowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sind bei der Auflösung der Rücklage anzuwenden.
Sätze 5 bis 16 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2050). Sätze 7 und 9 bis 16 neugefasst und Sätze 17 bis 20 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
(6f) § 15 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden.
(6g) § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 i. d. F. des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12. 12. 2019 erfolgt ist.
(7) § 19 in der am 31. 7. 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.
(7a) 1 § 20 Absatz 1 in der am 1. 1. 2016 geltenden Fassung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2016 anzuwenden. 2 § 20 Absatz 2 in der am 1. 1. 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.
(8) 1 § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2016 bis 2018 in der folgenden Fassung anzuwenden:
- 1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der 4 vorangegangenen Wirtschaftsjahre. 2 Der Betrag nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn das am 13. 12. 2010 geltende Recht weiter anzuwenden wäre,".
2 § 21 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2338) ist anzuwenden:
- 1. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019;
- 2. auf bis zum 30. 6. 2019 zu stellenden, unwiderruflichen Antrag bereits für den Veranlagungszeitraum 2018. 2 Der Antrag nach Satz 1 kann nur gestellt werden, wenn es im Veranlagungszeitraum 2018 sonst zu einer Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 21 Absatz 2 Satz 2 in der zum 31. 12. 2017 geltenden Fassung kommen würde.
(8a) § 21a Absatz 1 in der am 1. 1. 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.
(8b) § 24 i. d. F. des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.
(9) 1 § 26 in der am 31. 12. 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Einkünfte und Einkunftsteile anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2013 zufließen. 2 Auf vor dem 1. 1. 2014 zugeflossene Einkünfte und Einkunftsteile ist § 26 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. 12. 2014 geltenden Fassung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
(10) § 27 Absatz 8 i. d. F. des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmalig anzuwenden auf Leistungen und Nennkapitalrückzahlungen, die nach dem 31. 12. 2022 erbracht werden.
Absatz 10 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
Absatz 10a eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024), bisheriger Absatz 10a wurde Absatz 10b.
(10a) § 32 Absatz 6 i. d. F. des Artikels 18 des Gesetzes vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
(10b) § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der am 1. 1. 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.
(11) § 36 ist in allen Fällen, in denen die Endbestände im Sinne des § 36 Absatz 7 noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, in der folgenden Fassung anzuwenden:
"§ 36 Endbestände
(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.
(2) 1 Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern. 2 Die Regelungen des 4. Teils des KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, sind anzuwenden. 3 Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist (Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer in Höhe von 45 % unterlegen hat), erhöht sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Absatz 12 Satz 2 bis 5 in der am 14. 12. 2010 geltenden Fassung einer Körperschaftsteuer von 45 % unterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. 12. 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 % ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Absatz 12 Satz 6 bis 8 in der am 14. 12. 2010 geltenden Fassung einer Körperschaftsteuer von 40 % unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.
(3) (weggefallen)
(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.
(5) 1 Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. 2 Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. 3 Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrechnen.
(6) 1 Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. 2 Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.
(6a) 1 Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer von 45 % unterlegen hat, mindert in Höhe von 5/22 seines Bestands einen nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden positiven Bestand des Teilbetrags im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) bis zu dessen Verbrauch. 2 Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer von 45 % unterlegen hat, erhöht in Höhe von 27/5 des Minderungsbetrags nach Satz 1 den nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der nach dem 31. 12. 1998 einer Körperschaftsteuer von 40 % ungemildert unterlegen hat. 3 Der nach Satz 1 abgezogene Betrag erhöht und der nach Satz 2 hinzugerechnete Betrag vermindert den nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der einer Körperschaftsteuer von 45 % unterlegen hat.
(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt; dabei sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, in einer Summe auszuweisen."
(12) § 37 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 11 in der folgenden Fassung anzuwenden:
,,(1) 1 Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. 2 Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 15/55 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 45 % belasteten Teilbetrags zuzüglich 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 % belasteten Teilbetrags."
(13) 1 § 38 Absatz 1 in der am 19. 12. 2006 geltenden Fassung gilt nur für Genossenschaften, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. 10. 2000 (BGBl. I S. 1433) bereits bestanden haben. 2 Die Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwenden. 3 Ist in den Fällen des § 40 Absatz 5 und 6 in der am 13. 12. 2006 geltenden Fassung die Körperschaftsteuerfestsetzung unter Anwendung des § 38 in der am 27. 12. 2007 geltenden Fassung vor dem 28. 12. 2007 erfolgt, sind die §§ 38 und 40 Absatz 5 und 6 weiter anzuwenden. 4 § 38 Absatz 4 bis 9 in der am 29. 12. 2007 geltenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.
(14) 1 Die §§ 38 und 40 in der am 27. 12. 2007 geltenden Fassung sowie § 10 UmwStG vom 7. 12. 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag weiter anzuwenden für
- 1. Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger, an denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 %
- a) juristische Personen des öffentlichen Rechts aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Staaten, auf die das EWR-Abkommen Anwendung findet, oder
- b) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9
- alleine oder gemeinsam beteiligt sind, und
- 2. Genossenschaften,
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