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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.2. RS 2018/05
Ziff. D.2. RS 2018/05, Fortbestehen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bleibt nach § 186 Absatz 2 Satz 2 SGB V auch an den Tagen bestehen, an denen der berufsmäßig unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für 3 Wochen (21 Kalendertage), keine unständige Beschäftigung ausübt. Ein Fortbestehen der Mitgliedschaft über 21 Kalendertage hinaus im Rahmen des § 7 Absatz 3 SGB IV kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, eine berufsmäßig unständige Beschäftigung aber nur dann vorliegt, wenn das jeweilige Arbeitsverhältnis auf weniger als eine Woche beschränkt ist.
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