Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45c UmwG
§ 45c UmwG, Verschmelzungsbericht und Unterrichtung der Partner
1 Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Partnerschaftsgesellschaft nur erforderlich, wenn ein Partner gemäß § 6 Absatz 2 PartGG von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. 2 Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 39b zu unterrichten.
Satz 2 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024).
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