Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 117 UmwG
§ 117 UmwG, Entstehung und Bekanntmachung des neuen Vereins
1 Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. 2 Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service