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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 193 UmwG
§ 193 UmwG, Formwechselbeschluss
Überschrift geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(1) 1 Für den Formwechsel ist ein Beschluss der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers (Formwechselbeschluss) erforderlich. 2 Der Beschluss kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(2) Ist die Abtretung der Anteile des formwechselnden Rechtsträgers von der Genehmigung einzelner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Formwechselbeschluss zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.
Absatz 2 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(3) 1 Der Formwechselbeschluss und die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. 2 Auf Verlangen ist jedem Anteilsinhaber auf seine Kosten unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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