Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 251 UmwG
§ 251 UmwG, Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
(1) 1 Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 bis 231 entsprechend anzuwenden. 2 § 192 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Auf die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Absatz 1 Satz 1, auf die Hauptversammlung auch § 239 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
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