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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 263 UmwG
§ 263 UmwG, Inhalt des Formwechselbeschlusses
Überschrift geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(1) Auf den Formwechselbeschluss sind auch die §§ 218, 243 Absatz 3 und § 244 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Absatz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(2) 1 In dem Beschluss ist bei der Festlegung von Zahl, Art und Umfang der Anteile (§ 194 Absatz 1 Nummer 4) zu bestimmen, dass an dem Stammkapital oder an dem Grundkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform jedes Mitglied, das die Rechtsstellung eines beschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Aktionärs erlangt, in dem Verhältnis beteiligt wird, in dem am Ende des letzten vor der Beschlussfassung über den Formwechsel abgelaufenen Geschäftsjahres sein Geschäftsguthaben zur Summe der Geschäftsguthaben aller Mitglieder gestanden hat, die durch den Formwechsel Gesellschafter oder Aktionäre geworden sind. 2 Der Nennbetrag des Grundkapitals ist so zu bemessen, dass auf jedes Mitglied möglichst volle Aktien entfallen.
(3) 1 Die Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollen auf einen höheren Nennbetrag als 100 EUR nur gestellt werden, soweit auf die Mitglieder der formwechselnden Genossenschaft volle Geschäftsanteile mit dem höheren Nennbetrag entfallen. 2 Aktien können auf einen höheren Betrag als den Mindestbetrag nach § 8 Absatz 2 und 3 AktG nur gestellt werden, soweit volle Aktien mit dem höheren Betrag auf die Mitglieder entfallen. 3 Wird das Vertretungsorgan der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien in der Satzung ermächtigt, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, so darf die Ermächtigung nicht vorsehen, dass das Vertretungsorgan über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet.
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