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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 298 UmwG
§ 298 UmwG, Wirkungen des Formwechsels
1 Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten. 2 § 266 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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