Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 KrTr-RL
§ 9 KrTr-RL, Genehmigungsverfahren
1 Genehmigungspflichtige Verordnungen sind der Krankenkasse frühzeitig vorzulegen. 2 Dauer und Umfang (z. B. Transportmittel, Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung werden von der Krankenkasse festgelegt.
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