Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 HebVtr
§ 7 HebVtr, Beginn und Ende der Vertragspartnerschaft der Hebamme nach § 134a Absatz 2 SGB V
(1) Mitglieder der vertragsschließenden Berufsverbände sind zur Leistungserbringung und deren Abrechnung nach diesem Vertrag erst berechtigt, wenn das Abfrageformular (Anlage 4.2) beim Berufsverband eingegangen ist.
(2) Ein Beitritt von Hebammen nach § 134a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V ist dem GKV-Spitzenverband mittels Beitrittserklärung mit den geforderten Nachweisen sowie Abfrageformular gemäß Anlagen 4.1 und 4.2 schriftlich mitzuteilen. Die Hebamme ist zur Leistungserbringung und deren Abrechnung nach diesem Vertrag erst berechtigt, wenn alle benötigten Nachweise/Informationen beim GKV-Spitzenverband eingegangen sind. Es gilt das Datum des Posteingangsstempels beim GKV-Spitzenverband. Die Hebamme erhält über den Beitritt eine Bestätigung vom GKV-Spitzenverband.
(3) Die Vertragspartnerschaft der Hebamme endet, wenn
- a. ihre Mitgliedschaft im entsprechenden Berufsverband endet bzw.
- b. sie den Vertragsbeitritt über den GKV-Spitzenverband kündigt, oder
- c. die Hebamme wegen Vertragsverstößen gemäß § 15 Absatz 3 vom Vertrag ausgeschlossen wurde oder
- d. der Hebamme die Berufserlaubnis entzogen wurde. Die Hebamme hat einen sofort vollziehbaren bzw. rechtskräftigen Widerruf der Berufserlaubnis dem entsprechenden Berufsverband bzw. dem GKV-Spitzenverband unverzüglich mitzuteilen.
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