Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1.1 § 5 HebVtr
Anlage 1.1 § 5 HebVtr, Auslagen
(1) Neben der für die einzelnen Leistungen vorgesehen Vergütung können Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze abgerechnet werden.
(2) Auslagen im Sinne des Vertrages sind notwendige Materialien und apothekenpflichtige Arzneimittel, die im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen (Anlage 1.2) mit ihrer Anwendung verbraucht sind oder zur weiteren Verwendung überlassen werden.
(3) Bei der Beschaffung ist der Aspekt der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(4) Lebensmittel, Diätetika, Kosmetika und Körperpflegeprodukte können nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.
Materialpauschalen
(5) Auslagen für mit der Anwendung verbrauchte oder zur weiteren Verwendung überlassene Materialien sind ausschließlich als Pauschalen ohne Einzelnachweis abzurechnen, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1.3 Material verbraucht wurde.
(6) Abrechenbar sind folgende vertraglich vereinbarte Pauschalen:
- a) für jede einzelne Vorsorgeuntersuchung nach der Positionsnummer 3400,
- b) für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach den Positionsnummern 0500 oder 0510 des Leistungsverzeichnisses nach der Positionsnummer 3500 je Inanspruchnahme der Leistung,
- c) für die Hilfe bei einer Geburt nach der Positionsnummer 3600 sowie für die Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen zusätzlich nach der Positionsnummer 3700,
- d) einmalig für die gesamte Zeit der aufsuchenden Wochenbettbetreuung nach der Positionsnummer 3800, wenn diese nicht mehr als 4 Tage nach der Geburt begonnen wird; bei späterem Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung für die gesamte Zeit der Betreuung nach der Positionsnummer 3900,
- e) für eine Blutentnahme zum Neugeborenen-Screening nach der Positionsnummer 3810,
- f) einmalig für Fäden ziehen bei Dammnaht nach der Positionsnummer 3910 sowie
- g) einmalig für Fäden/Klammern entfernen bei Sectionaht nach der Positionsnummer 3920.
Arzneimittel
(7) Zusätzlich zu den Pauschalen für Materialienbedarf nach den Absätzen 5 und 6 können die entstandenen Kosten für im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen notwendige, apothekenpflichtige Arzneimittel nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze abgerechnet werden, sofern diese Arzneimittel verbraucht oder zur weiteren Verwendung überlassen wurden. Für diese Arzneimittel trägt die Krankenkasse die der Hebamme tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens bis zur Höhe des Betrages, der sich nach der AMPreisV in der bis zum 31. 12. 2003 geltenden Fassung ergibt. Die Arzneimittel sind in der Abrechnung einzeln aufzulisten.
(8) Aus den Wirkstoffgruppen der
- a) Antidiarrhoika,
- b) Antiemetika,
- c) Antihypotonika,
- d) Dermatika — mit Ausnahme der zur Wundversorgung oder zur Entzündungsbehandlung zugelassenen und bei der Mutter und/oder bei dem Neugeborenen anwendbaren Dermatika —,
- e) Ophthalmika,
- f) Vitamin D — auch in Kombination mit Fluorsalzen — sowie
- g) Vitamin K
Aus den Wirkstoffgruppen der
- a) Antimykotika,
- b) Carminativa und
- c) Galle- und Lebertherapeutika
(9) Kosten für Arzneimittel, die
- a) nicht der Apothekenpflicht unterliegen,
- b) nach der AMVV nicht an Hebammen abgegeben werden dürfen,
- c) nach § 34 Absatz 1 SGB V in der bis zum 31. 12. 2003 geltenden Fassung ausgeschlossen sind,
- d) nach § 34 Absatz 1 Satz 7 und Absatz 3 SGB V ausgeschlossen sind oder
- e) im Rahmen nicht allgemein anerkannter Therapieverfahren eingesetzt werden,
(10) Für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen der Phytotherapie, der Homöopathie sowie der anthroposophischen Medizin gelten die Absätze 7 bis 9 entsprechend. Arzneimittel, die der homöopathischen oder anthroposophischen Therapierichtung zugeordnet werden, können abgerechnet werden, wenn aus dem jeweiligen Arzneimittelbild Wirkungen und Anwendungen ableitbar sind, die in den Tätigkeitsbereich der Hebammenhilfe fallen.
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