Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 167 VVG
§ 167 VVG, Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes
1 Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Absatz 1 ZPO entspricht. 2 Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service