Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 210 VVG
§ 210 VVG, Großrisiken, laufende Versicherung
(1) Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach diesem Gesetz sind auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen nicht anzuwenden.
(2) 1 Großrisiken im Sinne dieser Vorschrift sind:
- 1. Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 und 12 der Anlage 1 zum VAG erfassten Transport- und Haftpflichtversicherungen,
- 2. Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage 1 zum VAG erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen bei Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen, oder
- 3. Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage 1 zum VAG erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen Schadensversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens 2 der folgenden 3 Merkmale überschreiten:
- a) 6 600 000 EUR Bilanzsumme,
- b) 13 600 000 EUR Nettoumsatzerlöse,
- c) im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr.
Buchstabe a geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) (17. 4. 2024).
Buchstabe b geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) (17. 4. 2024).
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