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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.5.6. RS 2009/01
Ziff. 4.5.6. RS 2009/01, Ausschluss der Insolvenzschutzregelungen
(1) Die Vorschriften über die Insolvenzsicherung finden gegenüber dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist, keine Anwendung (§ 7e Absatz 9 SGB IV). Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die Zahlungsfähigkeit durch den Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes gesichert ist.
(2) Darüber hinaus ist die Anwendung der vorgenannten Insolvenzschutzregelungen für Wertguthabenvereinbarungen nach dem AltTZG ausdrücklich ausgeschlossen (§ 8a Absatz 1 Satz 1 AltTZG), da das AltTZG eigenständige Regelungen zur Insolvenzsicherung enthält. Vor dem 1. 7. 2004 abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen werden weiterhin von keiner Insolvenzschutzregelung erfasst (§ 15g AltTZG).
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