Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.6.2.1. RS 2009/01
Ziff. 4.6.2.1. RS 2009/01, Summenfelder-Modell
(1) Der Arbeitgeber stellt für die Zeit der Arbeitsphase einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV vom Zeitpunkt der tatsächlichen Bildung des Wertguthabens an mindestens kalenderjährlich die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und des in diesem Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts fest (SV-Luft).
(2) Nach der erstmaligen Bildung von Wertguthaben ist auch dann die SV-Luft zu bilden, wenn im jeweiligen Monat kein weiteres Wertguthaben gebildet wurde. Dabei sind alle Zeiten, in denen Beitragspflicht zum jeweiligen Versicherungszweig besteht, also auch Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld, mit einzubeziehen. Verringert sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, erhöht sich die SV-Luft entsprechend.
(3) Für beitragsfreie Zeiten, z. B. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, ist SV-Luft nicht zu bilden. Entsprechendes gilt für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aufgrund des Wertguthabens eine Freistellung von der Arbeit erhalten hat, wenn in diesen Zeiten kein weiteres Wertguthaben erzielt wurde.
(4) Die für die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung festgestellte SV-Luft je Versicherungszweig wird summiert. Die SV-Luft ist immer nur für die Versicherungszweige festzustellen, zu denen im Zeitpunkt des Aufbaus des Wertguthabens Versicherungspflicht besteht. Im Übrigen bleibt eine für einen Versicherungszweig ermittelte SV-Luft bestehen, wenn in diesem Versicherungszweig die Versicherungspflicht enden sollte. Zu den Zeiten der Versicherungspflicht zählen auch Zeiten nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV.
(5) Im Störfall wird das gesamte Entgeltguthaben (ggf. einschließlich etwaiger Wertzuwächse, Zinsen o. ä.), höchstens jedoch bis zu der für den einzelnen Versicherungszweig für die Dauer der Arbeitsphase der vereinbarten Arbeitszeitflexibilisierung im Sinne des § 7b SGB IV festgestellten SV-Luft, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Bei Zeitguthaben (Bestandsfälle) sind Erhöhungen des jeweils maßgeblichen Stundensatzes mit zu berücksichtigen.
Beispiel (Wertguthaben, Rechtskreis West):
Der Arbeitgeber stellt jährlich die SV-Luft für den einzelnen Versicherungszweig fest. Die Bewertung des Entgeltguthabens erfolgt später in der Freistellungsphase bzw. bei Eintritt eines Störfalls.
Beginn der Bildung des Wertguthabens | Januar 2009 |
monatlicher Arbeitsentgeltanspruch bis 30. 6. 2009 | 4 025 EUR |
monatlicher Arbeitsentgeltanspruch ab 1. 7. 2009 | 4 200 EUR |
monatlich werden als Entgeltguthaben ins Wertguthaben eingestellt | 575 EUR |
monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | |
Januar 2009 bis Juni 2009 | 3 450 EUR |
Juli 2009 bis Dezember 2009 | 3 625 EUR |
Feststellungen für das Jahr 2009: (bei Eintritt eines Störfalles am 31. 12. 2009) | |
Entgeltguthaben am 31. 12. 2009 (12 x 575 EUR) | 6 900 EUR |
Feststellung der SV-Luft | |
BBG Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 44 100 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2009 bis 6/2009 | 20 700 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 7/2009 bis 12/2009 | 21 750 EUR |
SV-Luft 2009 | 1 650 EUR |
BBG Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung | 64 800 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1/2009 bis 6/2009 | 20 700 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 7/2009 bis 12/2009 | 21 750 EUR |
SV-Luft 2009 | 22 350 EUR |
Feststellung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens: | |
Entgeltguthaben am 31. 12. 2009 | 6 900 EUR |
SV-Luft Krankenversicherung/Pflegeversicherung | 1 650 EUR |
Entgeltguthaben | 6 900 EUR |
beitragspflichtiges Entgeltguthaben | 1 650 EUR |
SV-Luft Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung | 22 350 EUR |
Entgeltguthaben | 6 900 EUR |
beitragspflichtiges Entgeltguthaben | 6 900 EUR |
Bei Eintritt des Störfalls am 31. 12. 2009 wird das Entgeltguthaben in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung bis zur Höhe der SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind deshalb aus 1 650 EUR zu berechnen.
In der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung stellt das gesamte Entgeltguthaben in Höhe von 6 900 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, weil die SV-Luft nicht überschritten wird.
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