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Rundschreiben

2009 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 2009/01]
Sozialversicherungsrecht
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2009 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 4.6.2.5.2. RS 2009/01, SV-Luft bei einer Einmalzahlung nach einem Rechtskreiswechsel

Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung verringert die SV-Luft des aktuellen Rechtskreises entsprechend. Wurden für die Feststellung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung auch Beitragszeiten des anderen Rechtskreises berücksichtigt (bei einem Rechtskreiswechsel innerhalb eines Kalenderjahres) und übersteigt deshalb der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung die im aktuell maßgebenden Rechtskreis gebildete SV-Luft, verringert der übersteigende Betrag die SV-Luft des anderen Rechtskreises.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer (krankenversicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) arbeitet seit Jahren im Rechtskreis Ost und bildet seit längerer Zeit Wertguthaben.

laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai 2009 monatlich4 000 EUR
als Entgeltguthaben verwendet500 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt3 500 EUR
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost (4 550 EUR - 3 500 EUR)1 050 EUR
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost Januar bis Mai 2009 insgesamt5 250 EUR
Rechtskreiswechsel am1. 6. 2009
laufendes Arbeitsentgelt im Juni 20094 000 EUR
Einmalzahlung1 000 EUR
als Entgeltguthaben verwendet500 EUR
laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt3 500 EUR
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis West vor Einmalzahlung
(5 400 EUR - 3 500 EUR)
1 900 EUR

Lösung:

Die Differenz zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) für einen Monat und dem beitragspflichtigen laufenden Arbeitsentgelt des Monats Juni 2009 ist höher als die Einmalzahlung. Die Einmalzahlung unterliegt in voller Höhe der Beitragspflicht. Die SV-Luft des Monats Juni 2009 ist um den Betrag der Einmalzahlung zu verringern.

Veränderung der SV-Luft aufgrund der Einmalzahlung im Juni 2009
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis West (5 400 EUR - 3 500 EUR)1 900 EUR
abzgl. beitragspflichtige Einmalzahlung1 000 EUR
= SV-Luft (Rechtskreis West) Juni 2009900 EUR

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer (krankenversicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) arbeitet seit Jahren im Rechtskreis Ost und bildet seit längerer Zeit Wertguthaben.

laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai 2009 monatlich4 500 EUR
als Entgeltguthaben verwendet500 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt4 000 EUR
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost (4 550 EUR - 4 000 EUR)550 EUR
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost Januar bis Mai 2009 insgesamt2 750 EUR
Rechtskreiswechsel am1. 6. 2009
laufendes Arbeitsentgelt im Juni 20094 500 EUR
Einmalzahlung1 500 EUR
als Entgeltguthaben verwendet500 EUR
laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt4 000 EUR
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis West vor Einmalzahlung
(5 400 EUR - 4 000 EUR)
1 400 EUR

Lösung:

Der Zahlbetrag der Einmalzahlung (1 500 EUR) übersteigt die Differenz (1 400 EUR) zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) für einen Monat und dem beitragspflichtigen laufenden Arbeitsentgelt des Monats Juni 2009. Unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2009 bis Mai 2009 (2 750 EUR) unterliegt die Einmalzahlung in voller Höhe der Beitragspflicht. Die SV-Luft des Monats Juni 2009 (Rechtskreis West) ist auf 0 EUR, die SV-Luft des Rechtskreises Ost (Januar 2009 bis Mai 2009) auf 2 650 EUR (= 2 750 EUR - 100 EUR) zu verringern.


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