Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.4. RS 2009/01
Ziff. 5.4. RS 2009/01, Renten- und Arbeitslosenversicherung
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung nach § 7 Absatz 1a SGB IV stehen, keine Besonderheiten. Für die Dauer der Arbeits- und der Freistellungsphase besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI bzw. Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 25 Absatz 1 SGB III.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service